Deutscher Gewerkschaftsbund

02.10.2009

Ausbildungskosten: Rückzahlung unter Voraussetzungen

Wird in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Aus- und Fortbildungskosten dem Arbeitgeber zurückzuzahlen, so ist diese Vereinbarung nur unter der Voraussetzung gültig, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08



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