Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigenArbeitgebers entscheidend. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Tochterunternehmen durchschlagen werden, und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 3 AZR 727/07