Laut Einkommensteuergesetz dürfen Steuerpflichtige von ihrer Steuerschuld 30 Prozent des Schulgelds abziehen, das sie entrichten, wenn ihre Kinder in Deutschland Privatschulen besuchen. Da diese steuerliche Vergünstigung nicht für Zahlungen an Schulen in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt, ist sie mit europäischem Recht nicht vereinbar. Sie benachteiligt besonders Arbeitnehmer und Selbstständige, die nach Deutschland gezogen sind und deren Kinder weiterhin eine kostenpflichtige Schule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen. Ihnen ist der steuerliche Sonderabzug verwehrt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11. September 2007 C-76/05 und C-318/05