Menschen, die an einem Diabetes mellitus leiden, können als Schwerbehinderte anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn ihre Blutwerte optimal eingestellt sind.
Der Fall: Die 1953 geborene Frau ist zuckerkrank und leidet an einer Sehminderung. Sie muss morgens, mittags und abends Insulin spritzen. Morgens hat sie auch ihren Blutzuckerwert zu messen und sie muss ein starres Diätschema einhalten. Die Einstellung der Blutzuckerwerte gelingt nur durch ein hohes Maß an Disziplin bei der Gestaltung des Tagesablaufs, bezogen auf das Messen, das Spritzen, die Diät und den hohen täglichen sportlichen Aufwand. Regelmäßig betreibt sie über anderthalb Stunden am Tag Nordic Walking. Ihr Antrag auf Anerkennung eines Gesamt-Grads der Behinderung von 50 wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Neben der Einstellungsqualität ist auch der konkrete Therapieaufwand zu beurteilen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Entscheidend ist, dass die Frau täglich Sport treiben muss. Der Aufwand von anderthalb Stunden am Tag kann dabei nicht als gering angesehen werden. Dies ist auch unter dem Aspekt beachtlich, dass sportliche Betätigung allgemein wünschenswert ist. Der Umstand, dass die Frau Sport in diesem Umfang betreibt, trägt unmittelbar zum Therapieerfolg bei und muss konsequenterweise im Rahmen des Therapieaufwandes, der Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zeitigt, Berücksichtigung finden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2009 – L 13 SB 294/07