Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
Der Fall: Nachdem der Arbeitgeber dem seit 20 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, erhöhte sich der Krankenstand innerhalb der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber schaltete daraufhin einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit ein, der unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter anrief und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen. Der Arbeitnehmer teilte dem Detektiv mit, er könne sofort anfangen. Die Frage des Detektivs, ob er denn arbeitslos sei, beantwortete er, dass er zurzeit krank sei und sofort zur Verfügung stünde. Der davon informierte Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus. Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stellt ein unredliches Verhalten dar, das unabhängig von einer Belastung des Arbeitgebers mit Entgeltfortzahlungskosten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört. Schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten erschüttert den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2009 - 6 Sa 1593/08