Beamte dürfen nur dann auf Teilzeitbasis eingestellt werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen. Ohne diese Zustimmung des oder der Betroffenen ist eine gesetzliche Anordnung der Teilzeitbeschäftigung verfassungswidrig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. August 2007 2 BvF 3/02