Stellt der Leistungsträger für Sozialhilfe fest, dass ein Hilfebedürftiger mit seiner fünfköpfigen Familie in einem zu großen Haus lebt (219 qm Wohnfläche und Hausgrundstück mit 888 qm), so kann sie nicht pauschal verlangen, dass das Anwesen verkauft wird. Es muss zunächst geprüft werden, ob eine Verwertung des Hausgrundstücks rechtlich und tatsächlich möglich wäre und ob die zulässige Verwertungsvariante eine Härte bedeuten würde. Ein Härtefall kann auch im Sozialhilferecht unter wirtschaftlichen Aspekten vorliegen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R