Deutscher Gewerkschaftsbund

03.10.2008

Arbeitslosengeld II: Kontoauszüge sind vorzulegen

Das Jobcenter ist berechtigt, von Leistungsbeziehern die Vorlage
von Bankkontoauszügen zu verlangen.


Der Fall: Die ARGE als Leistungsträger hatte die Gewährung von
Arbeitslosengeld II versagt, weil der Arbeitslose sich geweigert hatte,
die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Arbeitslose
hielt das Verlangen der ARGE für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis tungen erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver mö gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Es gebe kei nerlei kon krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt. Das Gericht folgte seiner Auffassung nicht.


Das Bundessozialgericht: Die ARGE war berechtigt, dem Arbeitslosen wegen fehlender Mitwirkung die Leistung zu versagen.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis urkunden vorzulegen. Der Leistungsträger kann nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche rungsträgers erforderlich ist. Während die Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, hat der Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften usw.). Die überwiesenen Beträge müs sen aber auch in diesen Fällen für den Leistungsträger erkennbar bleiben. Die Behörde ist grundsätzlich gehalten, in ihren Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R



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