Die Teilnahme an einem Firmenlauf oder der anschließenden Party steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Fall: Die bei einem Kreditinstitut beschäftigte Frau nahm an einem jährlich von JP Morgan veranstalteten Firmenlauf teil. Nach einer betrieblich organisierten Läuferparty brach sie sich auf dem Heimweg das Bein. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich bei dem Lauf und der Party weder um eine Betriebssportveranstaltung noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele. Die betroffene Frau berief sich darauf, dass von ihren knapp 1.900 Kollegen fast 330 an dem Lauf teilgenommen hätten, ihr Arbeitgeber zur Teilnahme aufgerufen und die Kosten für Startgebühr, Firmen-T-Shirt und Bewirtung auf dem Firmengelände getragen habe. Mit der Klage hatte sie keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Der Unfall ist nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, da weder Lauf noch Party als Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu betrachten sind. Für die Annahme von Betriebssport fehlt es bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf bereits an der erforderlichen Regelmäßigkeit. Eine Gemeinschaftsveranstaltung kann hingegen nur dann angenommen werden, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten oder zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten dient. Daher muss die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Dies ist nicht der Fall gewesen, da der Laufwettbewerb nur sportinteressierte und sportlich aktive Beschäftigte einbezog und zu der anschließenden Party nur die Läufer eingeladen waren.
Hessisches Landessozialgericht,
Urteil vom 18. März 2008 - L 3 U 123/05