Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Schönheitsoperation: Bei Fehler Opferentschädigung

Eine Schönheitsoperation stellt eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Zustimmung durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall kommt ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Betracht. Der Fall: Bei einer Patientin war es im Anschluss an zwei kosmetische Operationen zu erheblichen Komplikationen gekommen. Die Frau hatte den Arzt im Vorfeld auf Vorerkrankungen aufmerksam gemacht. Der Arzt verschwieg ihr aber, dass wegen dieser Vorerkrankungen die Operationen ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellten. Er tat dies, weil er befürchtete, die Patientin würde sich sonst nicht von ihm operieren lassen. Hierfür wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Frau stellte daraufhin einen Antrag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Nach diesem Gesetz können Personen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat geltend machen. Das beklagte Land lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, es habe sich hier lediglich um einen Kunstfehler gehandelt. Das sei nicht vom Gesetz erfasst. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Landessozialgericht: Das Verhalten des Arztes, durch unzureichende Aufklärung der Patientin die (rechtsunwirksame) Einwilligung in die Operationen zu erlangen, stellt eine gravierende Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Patientin dar. Der Arzt hat bewusst die Frau daran gehindert, sich in ihrer persönlichen Integrität zu schützen. Hieraus folgt objektiv die nach dem Gesetz erforderliche feindselige Tendenz der Körperverletzung. Die Auffassung, ärztliche Kunstfehler seien nicht vom Schutzzweck des Gesetzes umfasst, findet im Gesetz keine Stütze.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 10 VG 6/07



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