Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Kündigungsschutz: Sozialauswahl nach Alter zulässig

Die Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei Kündigungen verletzt nicht das Diskriminierungsverbot.

Der Fall: Der zum Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alte Arbeitnehmer war als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen mit ursprünglich über 5000Arbeitnehmern. Seit 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der 51jährige. Der Auswahl lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte unter anderem für das Lebensalter vor.  Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Das hielt der 51jährige für eine Diskriminierung wegen des Alters. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht: In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter anknupfende unterschiedliche Behandlung. Dies stand aber nicht im Widerspruch zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das unter anderem die Altersdiskriminierung verbietet. Die Zuteilung von Alterspunkten fuhrt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berucksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den ubrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 701/07



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