Deutscher Gewerkschaftsbund

03.12.2007

Sonderurlaub im öffentlichen Dienst: Antrag muss geprüft werden

Angestellte im öffentlichen Dienst können unbezahlten Sonderurlaub erhalten, falls ein wichtigen Grundes dafür vorliegt, beispielsweise die Betreuung von Kleinkindern. Wird Sonderurlaub beantragt, muss der Arbeitgeber die persönlichen und dienstlichen Interessen angemessen berücksichtigen. Er kann sich nicht auf eine allgemeine Entscheidung berufen, in Zukunft keinerlei Sonderurlaub mehr zu gewähren; denn das ignoriert von vornherein die persönlichen Belange der Angestellten.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juli 2007 – 22 Ca 2074/07



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