Wer seinen Briefkasten nicht mit seinem Namen kenntlich macht mit der Folge, dass er nicht rechtzeitig Klage erhebt, hat die Frist schuldhaft versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in diesem Fall nicht gewährt; denn diese setzt voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 - L 6 SO 78/07