Voraussetzung fur eine Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung ist die objektive Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin.Wer nicht geeignet ist, kann auch nicht „wegen“ unzulässiger Diskriminierung benachteiligt werden.
Landesarbeitsgericht Hamburg,
Urteil vom 29. Oktober 2008 - 3 Sa 15/08