Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Ein-Euro-Job: Keine Erstattung der Fahrtkosten

Ein-Euro-Jobber müssen die Fahrtkosten zur Arbeitstelle aus der Mehraufwandsentschädigung bestreiten.

Der Fall:Der Arbeitslose wurde vom Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt, in der er 30 Stunden wöchentlich arbeitete und eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde erhielt. Der Arbeitslose war der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51,90 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monatlich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Seine Klage auf Erstattung der Fahrtkosten hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis begründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt.Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine Sozialleistung, die zusätzlich zumArbeitslosengeld II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer solchen Maßnahme lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Aufwendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Arbeitslose lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrtkostenersatz besteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06



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