Eine Strafvollzugsbeamtin, die mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen eine Liebesbeziehung eingegangen ist und andere Dienstvergehen begangen hat, ist aus dem Dienst zu entfernen.
Der Fall: Die Justizvollzugsobersekretärin war in einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt, als sie eine Liebesbeziehung mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen einging, der für einen Drogenentzug auf Widerruf aus der Haft entlassen war. Sie nahm ihn in ihre Wohnung auf, ohne ihren Vorgesetzten Meldung zu machen. DesWeiteren duldete sie, dass der Strafgefangene ihr Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führte und sie begleitete ihn bei einer Fahrt zur Beschaffung von Drogen. Schließlich ging sie trotz Krankschreibung während des laufenden Disziplinarverfahrens einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach.
Das Oberverwaltungsgericht: Bereits durch das Eingehen einer Liebesbeziehung mit dem Strafgefangenen, seine Aufnahme in ihre Wohnung sowie das Verschweigen dieser Umstände hat die Beamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dies gilt umso mehr, als sich der Strafgefangene nach dem Abbruch des Drogenentzugs nicht bei ihr hätte aufhalten dürfen. Sie hat sich erpressbar gemacht und ist deswegen zum Sicherheitsrisiko geworden. Eine weitere Dienstpflichtverletzung stellt das Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Darüber hinaus hat sie während des Disziplinarverfahrens eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, obwohl sie dienstunfähig war. Wegen der Schwere der Dienstvergehen kann der Dienstherr nicht mehr auf die beanstandungsfreie Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen.
Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2010 - 3 A 11186/09.OVG