Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften im Sinne des Tarifvertrages vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale zu zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08