Langzeitarbeitslosen kann das Arbeitslosengeld II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung nur nach konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen gekürzt werden. Die Belehrung muss verständlich, richtig und vollständig sein und sich auf den Einzelfall beziehen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 5. Januar 2010 - S 22 AS 369/09 ER