Deutscher Gewerkschaftsbund

15.10.2009

Interessenausgleich: Bei wesentlichem Betriebsteil

Die Teilnahme an einem Warnstreik rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Der Auffassung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, dass eine solche Kündigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts darstellt, ist zu folgen.

Landesarbeitsgericht Nurnberg, Urteil vom 21. September 2009 - 6 Sa 808/08



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