Die Teilnahme an einem Warnstreik rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Der Auffassung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, dass eine solche Kündigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts darstellt, ist zu folgen.
Landesarbeitsgericht Nurnberg, Urteil vom 21. September 2009 - 6 Sa 808/08