Die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers, der gegen ein absolutesAlkoholverbot verstoßen hat, ist gerechtfertigt, auch wenn eine Blutalkoholkonzentration von nur 0,2 Promille gemessen wurde. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. März 2008 - 7 Sa 1369/07