Der Arbeitgeber kann den Antrag eines Arbeitnehmers auf Altersteilzeit nur aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen. Seine finanziellen Aufwendungen, die üblicherweise mit der Durchführung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verbunden sind, stellen allein keinen Ablehnungsgrund dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2007 9 AZR 393/06