Deutscher Gewerkschaftsbund

03.10.2008

Unfallversicherung: Beim Tanken ohne Schutz

Erleidet ein Versicherter früh morgens beim Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall, so muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen.
 

Der Fall: Die Arbeitnehmerin verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte gewählt. Vielmehr war sie bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet habe. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Das Landessozialgericht: Versicherte sind zwar nicht aus -
schließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt.
Längere Wege sind jedoch vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gegebenheiten sprechen. Hiervon sei auszugehen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgangen oder eine weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt werde. Solche Gründe waren für den erheblichen Umweg der verunglückten Arbeitnehmerin nicht zu erkennen. Tanken gehört grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz besteht nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig wird. Die Arbeitnehmerin hingegen hätte ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich noch nicht angebrochen gewesen war.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 - L 3 U 195/07 



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