Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nach erheben. Grundlage der nach zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Weil keine Steuerkarte vorliegt, ist die hinzuzurechnende Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 8. September 2008 - S 25 R 129/06