Hat ein Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen Klagen auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Diskriminierung bei Stellenausschreibungen erhoben und treten andere Anhaltspunkte hinzu, kann das den Schluss rechtfertigen, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint war. Andere Anhaltspunkte können darin zu sehen sein, dass eine Bewerbung weitgehend aus Textbausteinen besteht keine Ausfuhrungen enthält,was den Bewerber an der Stelle interessiert und keinen aussagekräftigen beruflichenWerdegang enthält.Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 3 Ta 26/08