Deutschland macht die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union davon abhängig, dass mit diesem Studium ein mindestens einjähriges Studium in Deutschland fortgesetzt wird. Diese Regelung beschränkt die Freizügigkeit der Unionsbürger in unzulässiger Weise.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2007 C-11/06 und C-12/06