Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung, so ist dies zu entschädigen.
Der Fall: Ein Zeitsoldat war als Generatormechaniker und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung tätig. Bei Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsgeräten sowie Richtfunkgeräten war er Röntgenstörstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde Leukämie diagnostiziert. Zwei Jahre später verstarb er im Alter von 38 Jahren an den Folgen dieser Erkrankung. Eine Entschädigung lehnte die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung ab. Die Klage der Witwe auf Entschädigung hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem Wehrdienst zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Dieser ursächliche Zusammenhang muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein möglicher Zusammenhang aus. Hiervon ist bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer Leukämieerkrankung auszugehen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2009 - L 4 VS 1/05