Deutscher Gewerkschaftsbund

04.10.2007

Mietzuschuss: Auch für Bafög-Empfänger

Studenten und Auszubildende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden können, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dennoch können sie einen Mietzuschuss beanspruchen, wenn sie mit ihren Eltern, die Hartz IV erhalten, in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Der Fall: Eine Studentin, die noch bei ihren Eltern lebt, hat einen Mietzuschuss von 150 Euro bei der Stadt beantragt. Beide Eltern erhalten Arbeitslosengeld II, die Studentin Bafög. Die Stadt lehnte den Antrag ab, weil sie die Frau für nicht hilfebedürftig hielt. Sie verfüge über Einkommen aus Bafög und Kindergeld und könne deshalb ihren Mietanteil selbst tragen. Gegen diese Entscheidung ging die Betroffene gerichtlich vor und hatte Erfolg.

Das Landessozialgericht: Das Kindergeld ist der Studentin – wie allen anderen Bafög-Empfängern auch – nicht als Einkommen anzurechnen. Der Mietzuschuss ist dafür gedacht, Bafög-Studierenden, die in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, angemessene Wohnkosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Im vorliegenden Fall belaufen sich die gesamten Unterkunftskosten auf monatlich 600 Euro. Auf die Studentin entfällt mithin ein Betrag von 200 Euro. Davon ist der im Bafög enthaltene Mietzuschuss von 44 Euro abzuziehen. Die Stadt muss ihr also einen monatlichen Mietzuschuss von 156 Euro zahlen.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. August 2007 – L 9 AS 215/07 ER



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