Wer auf einem Spielplatz inAbsprache mit der Mutter einem Kind hilft und sich dabei verletzt, kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
Der Fall: Der zum Unfallzeitpunkt 14jährige wollte auf einem Spielplatz einem funfjährigen Mädchen helfen. Das Kind war hinter einen Metallzaun auf das anliegende Betriebsgelände geraten und kam aus eigener Kraft nicht wieder auf den höher gelegenen Spielplatz zuruck. Es gelang dem jungen Helfer in Absprache mit der Mutter des Mädchens zwar, uber den Zaun zu klettern und das laut weinende Kind wieder zu seiner Mutter zu bugsieren. Beim anschließenden Zuruckklettern blieb der 14jährige aber unglucklich mit der Hand hängen und verletzte sich dabei so schwer, dass ihm Ärzte im Krankenhaus den rechten Mittelfinger amputieren mussten. Seine Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Der Jugendliche kann zwar nicht als Nothelfer angesehen werden; denn es hat keine erhebliche gegenwärtige Gefahr fur die körperliche oder seelische Gesundheit des Mädchens bestanden. Ihm kommt trotzdem Versicherungsschutz zu, weil er mit seiner Hilfsaktion fur die Mutter des Mädchens wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden ist. Die kurze Dauer und der geringe wirtschaftliche Wert der Hilfeleistung stehen nicht entgegen. Über unversicherte Hilfeleistungen wie Anschwung geben, Auffangen eines Kindes nach einem Sprung oder Trösten eines Kleinkindes nach einem Sturz ist das Handeln des Jugendlichen nach Art und Umfang deutlich hinausgegangen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2009 L 15 U 37/08