Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07