Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER