Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht, kann die Erstattung der Kosten für die Reparatur des Daches eines selbst bewohnten Hauses als Erhaltungsaufwand geltend machen. Denn ein dichtes Dach ist unerlässlich. Sind irreparable Schäden an Eigentum und Gesundheit der Hausbewohner zu befürchten, kann der Leistungsbezieher den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2010 - L 5 AS 425/10 B ER