Deutscher Gewerkschaftsbund

12.11.2009

Gleichbehandlungsgesetz I: Bei Verstoß Entschädigung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Benachteiligt ein Arbeitgeber eine ArbeitnehmerIn unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, hat die ArbeitnehmerIn einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 - 8 AZR 906/07



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