Unfälle auf dem Weg zur Arbeit genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Der Fall: Vor der Garage der 51-jährigen Altenpflegerin, in der sie ihr eigenes Auto geparkt hatte, stand der Pkw ihres im Haus lebenden Sohnes. Da sie beim Umparken mithilfe eines Ersatzschlüssels vergessen hatte, bei abschüssiger Garagenauffahrt die Handbremse anzuziehen, wurde sie nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht: Das Umparken stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, den die Arbeitnehmerin während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genießt. Der Weg zur Arbeit ist eine Vorbereitungshandlung und als solche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Hierzu gehört das Verhalten der Arbeitnehmerin jedoch nicht. Nur wenn sich quasi durch „höhere Gewalt“ auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet, kann der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch hier nicht vor. Die Frau hätte ohne weiteres ihren Sohn dazu anhalten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten Tätigkeit.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 22. Oktober 2009 - S 14 U 74/09