Personalakten sollen wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis Aufschluss geben. Über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheidet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die Seiten der Personalakte fortlaufend nummeriert werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 9 AZR 110/07