Wird im Rahmen eines Teammeetings die Teilnahme an einer Canyoning-Tour angeboten, so ist diese weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unfallversichert. Der Fall: Die Abteilungsleiterin eines Wirtschaftsprufungsunternehmens verletzte sich beim Abseilen auf einer Canyoning-Tour am Auge. Die 42-jährige Frau hatte ihre Mitarbeiter zum Dank fur die erfolgreiche Arbeit zu einer betrieblichen Motivationsveranstaltung ins Allgäu eingeladen. Neben Fachbeiträgen und Informationen uber die Entwicklung der Abteilung wurde auch ein spannendes und abwechslungsreiches Programm angeboten. Im Rahmen dieser Tour durchquerten die Teilnehmer eine Schlucht mittels Abseilen, Klettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und Tauchen. Hierbei verletzten sich mehrere Mitarbeiter. Den Antrag der verletzten Abteilungsleiterin auf Entschädigung lehnte die Berufsgenossenschaft ab.
Das Landessozialgericht: Die Teilnahme an einer Freizeit- und Erholungsveranstaltung ist nicht bereits deshalb unfallversichert,weil sie vom Unternehmen organisiert und finanziert wird.Vielmehr muss die Veranstaltung dazu geeignet sein, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies setzt voraus, dass grundsätzlich alle Beschäftigten im Stande sind, an der Veranstaltung teilzunehmen. Wegen der besonderen Anforderungen an die körperliche Fitness spricht eine Canyoning-Tour jedoch nicht die Gesamtheit der Beschäftigten an. Die Teilnahme an der Canyoning-Tour ist auch nicht der betrieblichen Tätigkeit der verletzten Frau zuzurechnen, da sie nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Abteilungsleiterin gehört. Betriebssport wird nur vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn er regelmäßig durchgefuhrt wird. Zudem muss er dazu dienen, die körperliche Fitness zu erhalten. Dies ist fur das einmalige Canyoning zu verneinen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08