Dient die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, erhält dieser keine Hinterbliebenenrente.
Der Fall: Die Frau hatte mit ihrem zuletzt unheilbar erkrankten Lebensgefährten seit fast 30 Jahren zusammengelebt. Erst auf dem Sterbebett entschloss sich der Versicherte, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die Lebenspartnerin mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag auf eine Witwenrente ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Das Landessozialgericht: Entscheidend ist, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgte, auf die Versorgungsart kommt es nicht an. Deshalb liegt eine Versorgungsehe vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen ist es erkennbar um die Versorgung der späteren Ehefrau für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies ist auch tragendes Motiv für die Heirat gewesen. Deshalb hat eine Versorgungsehe vorgelegen; unerheblich ist, dass der Verstorbene und die Frau bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen eingestellt hatten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 - L 13 R 203/11