Kinder von Hartz IV Empfängern müssen die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten erhalten. Die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger besteht in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Das Gesetz erlaubt es dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der Klassenfahrt einen Höchstbetrag festzusetzen..
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R