Deutscher Gewerkschaftsbund

24.01.2008

Sozialhilfe: Blindengeld wird nicht angetastet

Das aus dem monatlich gezahlten Landesblindengeld angesparte Vermögen darf nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden.

Der Fall: Der Sozialhilfeempfänger bezieht Landesblindengeld, das er zum Teil auf ein Sparbuch zahlt bzw. in einem Fonds anlegt. Im März 2004 war insoweit ein angespartes Vermögen von 8.912,03 Euro vorhanden. Im Hinblick hierauf bewilligte der Träger Hilfe zum Lebensunterhalt nur in Form eines Darlehens. Dagegen wandte sich der Sozialhilfeempfänger mit der Begründung, eine Ansparung entspreche der Zweckbestimmung des Blindengeldes, weil damit größere Anschaffungen, die wertmäßig über dem monatlichen Zahlbetrag des Blindengeldes lägen, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendung getätigt werden könnten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn das mit Ablauf des Zahlmonats noch vorhandene Blindengeld zu verwertbarem Vermögen werde. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Dem Kläger steht Hilfe zum Lebensunterhalt statt in Form eines Darlehens in Form von Zuschüssen zu. Das angesparte Vermögen aus dem Blindengeld darf nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden; seine Verwertung würde für den Sozialhilfeempfänger eine Härte bedeuten. Landesblindengeld dient dem Ausgleich für höhere blindheitsbedingte Aufwendungen. Diese Zielsetzung würde gefährdet, wenn der Blinde gezwungen wäre, das monatliche Blindengeld, das als zweckgebundenes Einkommen privilegiert ist, auszugeben. Es muss ihm vielmehr ermöglicht werden, mit angespartem Blindengeld zu einem späteren Zeitpunkt höhere blindenspezifische Ausgaben zu tätigen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R



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