Deutscher Gewerkschaftsbund

19.03.2010

Hartz IV: Nach Suizidversuch neue Wohneinrichtung

Die ARGE muss einem Hartz-IV-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Einrichtung entsorgt hat, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss für eine neue Einrichtung zahlen. Der Fall: Der Hartz-IV-Empfänger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Mann zunächst stationär behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE einen Antrag aufWohnungserstausstattung. Diese gewährte ihm ein Darlehen zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. DerMann war jedoch derAuffassung, dass ihm ein Zuschuss zustehe. Das Sozialgericht: Da dieWohnung des Mannes im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet war, bestand hat ein Bedarf für eine Erstausstattung. Unerheblich ist insoweit, ob ihn an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden trifft. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Vorliegend hat jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Arbeitslose sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen hat er damit nicht eigene Hilfebedürftigkeit herbeiführen, sondern dem Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenstände ist daher nicht gerechtfertigt.

Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. November 2009 - S 35 AS 206/07



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