Deutscher Gewerkschaftsbund

21.01.2010

Betriebsratsschulung: Erforderlich bei neuen Inhalten

Eine Schulungsteilnahme ist für den Betriebsrat dann nicht erforderlich, wenn das geschulte Betriebsratsmitglied eineinhalb Jahre zuvor an einer Schulungsmaßnahme mit ähnlichen Inhalten teilgenommen hat (hier: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit). Dies gilt zumindest dann, wenn die beiden Seminare nach der Ausschreibung zu mehr als der Hälfte deckungsgleiche Inhalte aufweisen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 1. September 2009 - 6 TaBV 18/09



Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben
close