Deutscher Gewerkschaftsbund

12.11.2009

Gleichbehandlungsgesetz II: Mitbestimmung bei Beschwerdestelle

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine für Beschwerden zuständige Stelle zu benennen. Bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht wahrnehmen können, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Er hat insoweit auch ein Initiativrecht. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er sie personell besetzt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08



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