Ein mehr als sechswöchiger Aufenthalt im ortsfernen Ausland lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfallen
Der Fall: Der Bezieher von Arbeitslosengeld II war, ohne vorherige Absprache mit dem Leistungsträger, für sieben Wochen zu seiner erkrankten Ehefrau nach Weißrussland verreist. Das für die Zeit der nicht genehmigten Ortsabwesenheit bewilligte Arbeitslosengeld II forderte die Behörde zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht: Die Rückforderung besteht zu Recht. Die Erkrankung der Ehefrau war nicht lebensbedrohend und der Leistungsempfänger hätte wissen müssen, dass sein Leistungsanspruch in einem solchen Fall entfällt. Eine nachträgliche Genehmigung ist schon wegen der Dauer der Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen ausgeschlossen. Auch die Rückforderung der Leistungen für die Zeit zwischen der Rückkehr des Mannes aus dem Ausland und seiner Rückmeldung bei der Behörde war rechtens, weil die Wirkung des ursprünglichen Leistungsantrags wegen der längeren Ortsabwesenheit weggefallen war. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach einer solchen längeren Ortsabwesenheit bedarf eines erneuten Antrags.
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2008 - S 7 AS 4737/07