Deutscher Gewerkschaftsbund

20.11.2007

Sperrzeit II: Vergleich kann wichtiger Grund sein

Stimmt der gekündigte Arbeitnehmer in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht seiner Entlassung gegen Zahlung einer Abfindung zu, kann dieser Vergleich ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein, der eine Sperrzeit verhindert.

Der Fall: Nachdem der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hatte, einigte er sich mit seinem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrzeit. Mit seiner Klage erreichte der Arbeitnehmer, dass das Gericht nun die genauen Umstände des gerichtlichen Vergleichs prüfen muss.

Das Bundessozialgericht: Ebenso wie ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gezwungen ist, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zeitlich vorverlegt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Diese besondere Behandlung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens, wenn Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung vorliegen. Das wäre der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bereits im Vorfeld einigen und nur zum Schein vor Gericht ziehen, um bei einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a AL 51/06 R



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