Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht, was gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstellt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 2009 -2 Sa 105/09