Das Rechtsverhältnis mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf der Basis eines sogenannten Ein-Euro-Jobs ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Der Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 5AZR 857/06