Eine schwangere Arbeitnehmerin muss die Unwirksamkeit einer Kündigung grundsätzlich innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend machen. Diese Frist ist auch einzuhalten, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren hat. Die Klagefrist wird durch die Mitteilung der Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch, sie sei schwanger, nicht gehemmt oder unterbrochen. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 AZR 286/07