Die Verletzung eines Geschäftsführers bei einer Fahrt auf der Rodelbahn während einer Seminarwoche stellt keinen Arbeitsunfall dar. Der Fall: Der Geschäftsführer unternahm während einer Seminarwoche eine Bergwanderung mit einem Seminarteilnehmer. Die beiden hatten Verschiedenes zu besprechen und wurden von Familienangehörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Geschäftsführer zusammen mit seiner Tochter mit dem Rodelschlitten zu Tal und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht: Auf Fortbildungsveranstaltungen besteht kein lückenloser Versicherungsschutz; in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen (wie z.B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen). Selbst wenn man dem Bergaufstieg des Geschäftsführers wegen etwaiger Fachgespräche noch einen betrieblichen Schwerpunkt zuordnen könnte, hat jedenfalls mit Beginn der Rodelfahrt, die er mit seiner Tochter - und nicht mit dem anderen Seminarteilnehmer - unternommen hat, der Versicherungsschutz geendet. Hätte der Geschäftsführer mit dem anderen Seminarteilnehmer weiter wichtige Gespräche zu führen gehabt, hätte er mit diesem die Seilbahn benutzen können - und es wäre dann auch nicht zu dem Unfall gekommen. Seine Behauptung, er befinde sich „immer im Dienst“, ist unerheblich.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2009 –S6 U 82/06