Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts müssen die Ausübung des verfassungsrechtlich garantierten Umgangsrechts ermöglichen. Deshalb ist dem Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auch für die Kinder zuzubilligen, mit denen er nur zeitweise zusammenlebt. Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2007 L 8 AS 491/05