Deutscher Gewerkschaftsbund

24.01.2008

Fristlose Kündigung: Kranker darf nicht anderweitig arbeiten

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.


Der Fall: Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer beschäftigt.
Nachdem er sich im März mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte der Arbeitgeber Nachforschungen an. Die Nachforschungen ergaben, dass der Arbeitnehmer während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Der Arbeitgeber kündigte, nachdem er den Betriebsrat mit Schreiben vom 1. Juni unterrichtet hatte, am 2. und, nachdem der Betriebsrat am 4. Juni Stellung genommen hatte, erneut am 7. Juni fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht: Die Kündigung vom 2. Juni ist unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen ist der Betriebsrat zur Kündigung vom 7. Juni ordnungsgemäß gehört worden.
Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung erfolgte zwar auf
Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2. Juni. Das war aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 4. Juni wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe können die Kündigung rechtfertigen. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Vorwürfe zutreffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 965/06


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