Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die ihren Arbeitsplatz verlieren. Oft werden dabei für Beschäftigte, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Solche Unterscheidungen verstoßen weder gegen das Betriebsverfassungsgesetz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 14 Sa 201/07